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   BGH, 11.05.2006 - V ZB 73/05   

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https://dejure.org/2006,6724
BGH, 11.05.2006 - V ZB 73/05 (https://dejure.org/2006,6724)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - V ZB 73/05 (https://dejure.org/2006,6724)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - V ZB 73/05 (https://dejure.org/2006,6724)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Beseitigung von Stellplätzen; Vertretung eines obsiegenden und eines unterlegenen Streigenossen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt; Erstattung nur des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Umfang der Kostenerstattungspflicht bei Teilunterliegen von Streitgenossen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1028
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - V ZB 73/05
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren, im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217; Beschl. v. 17. Juli 2003, I ZB13/03, NJW-RR 2003, 1507; Beschl. v. 5. Juli 2005, VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215; Beschl. v. 20. Februar 2006, II ZB 3/05; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Stichwort "Streitgenossen").

    Eine Ausnahme gilt nur, wenn feststeht, dass der obsiegende Streitgenosse seinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht realisieren kann, und er deshalb die vollen Kosten bezahlen muss oder - wenn er bereits über seinen Anteil hinaus gezahlt hat - den ihm im Innenverhältnis zustehenden Ausgleich nicht erhalten wird (vgl. BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218).

  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03

    Erstattung von Anwaltsgebühren bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - V ZB 73/05
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren, im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217; Beschl. v. 17. Juli 2003, I ZB13/03, NJW-RR 2003, 1507; Beschl. v. 5. Juli 2005, VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215; Beschl. v. 20. Februar 2006, II ZB 3/05; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Stichwort "Streitgenossen").
  • BGH, 05.07.2005 - VIII ZB 114/04

    Umfang der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bei teilweisem Obsiegen und

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - V ZB 73/05
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren, im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217; Beschl. v. 17. Juli 2003, I ZB13/03, NJW-RR 2003, 1507; Beschl. v. 5. Juli 2005, VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215; Beschl. v. 20. Februar 2006, II ZB 3/05; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Stichwort "Streitgenossen").
  • BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05

    Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - V ZB 73/05
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren, im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217; Beschl. v. 17. Juli 2003, I ZB13/03, NJW-RR 2003, 1507; Beschl. v. 5. Juli 2005, VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215; Beschl. v. 20. Februar 2006, II ZB 3/05; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Stichwort "Streitgenossen").
  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

    Dazu brauche er lediglich glaubhaft zu machen, dass er im Innenverhältnis wegen der Zahlungsunfähigkeit seines Streitgenossen keinen Ausgleich zu erlangen vermag ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 14 ; BGH FamRZ 2006, 1028 juris-Rn 7; OLG Koblenz JurBüro 2012, 429 juris-Rn 8 ).
  • OLG Köln, 16.01.2015 - 17 W 16/15

    Begriff derselben Angelegenheit i.S. von Nr. 1008 RVG -VV

    Danach wird dem obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinsamen Anwalts zugebilligt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02 -, NJW-RR 2003, 1217 f. = juris Rn 8 und Anm. von Mettenheim, jurisPRZivR 1/2003 Anm. 3; NJW-RR 2006, 215 = juris Rn 6; ZMR 2006, 915 = juris Rn 4; FamRZ 2006, 1028 = juris Rn 7; NJW 2014, 2126 ff. = juris Rn 25; ebenso schon immer der erkennende Senat JurBüro 1987, 899 f.; NJW-RR 2012, 1019 f. = juris Rn 5; Zöller/Herget: ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 ZPO Rn 13 "Streitgenossen" unter 3) d; Hellstab in Rehberg u.a., aaO "Streitgenossen" Anm 6.2.3 sowie in Kostenfestsetzung, 22. Aufl. 2015, Rn B 51; Müller-Rabe, aaO Rn 316).
  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 14/16

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Dazu brauche er lediglich glaubhaft zu machen, dass er im Innenverhältnis wegen der Zahlungsunfähigkeit seines Streitgenossen keinen Ausgleich zu erlangen vermag ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 14 ; BGH FamRZ 2006, 1028 juris-Rn 7; OLG Koblenz JurBüro 2012, 429 juris-Rn 8 ).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 18 W 48/12

    Notwendigkeit einer Angabe über die Zuweisung des Erstattungsbetrages bei

    Eine Ausnahme gilt nur, wenn feststeht, dass der Streitgenosse seinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht realisieren kann, und er deshalb die vollen Kosten bezahlen muss oder - wenn er bereits über seinen Anteil hinaus gezahlt hat - den ihm im Innenverhältnis zustehenden Ausgleich nicht erhalten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217-1218 - zitiert nach juris und BGH, Beschluss vom 11.05.2006, Az.: V ZB 73/05, FamRZ 2006, 1028 - zitiert nach juris).
  • OVG Bremen, 01.09.2023 - 2 F 107/23

    Erinnerung; Kostenfestsetzung; mehrere Vertretene; Normenkontrollverfahren; Eine

    Der Senat folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschl. v. 11.05.2006 - V ZB 73/05 -, Rn. 7, juris mwN).
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